Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Privatpersonen, freiberuflich Tätige
- Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
- Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeiten auftreten
Was wird gefördert?
- Stationäre elektrische Batteriespeicher
Wie viel Förderung gibt es?
- 150 Euro pro Kilowattstunde Speicherkapazität bis 30.06.2021
- voraussichtlich ab Mitte August eine Neuauflage, siehe Aktuelles .
- Die Förderhöchstgrenze liegt bei 75.000 Euro
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Die angeschlossene Photovoltaikanlage muss neu errichtet werden.
- Das Verhältnis der installierten Leistung der Photovoltaikanlage in Kilowatt peak zur Kapazität des Batteriespeichers in Kilowattstunde darf maximal eins zu drei betragen.
- Für jede Photovoltaikanlage und für jeden Standort ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein Batteriespeichersystem beschränkt.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag beziehungsweise Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen. Über den Button den Vordruck „Wahrheitsgemäße Angaben drucken" ausdrucken, unterschreiben, gegebenenfalls einscannen und mit dem Kostenvoranschlag beziehungsweise Angebot zum Antrag hochladen. Den Antrag absenden.
- Im Anschluss erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. (Schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner). Weitere Unterlagen können über einen Link oder per E-Mail nachgereicht werden.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt kann die Maßnahme beauftragt werden.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann wie im Zuwendungsbescheid beschrieben die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
- Ein Antrag kann in diesem Jahr vom 4. Februar bis zum 20. November gestellt werden.
- Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist.