Technisch unterscheiden sich Photovoltaikanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser kaum, die Anlage wird in Mehrfamilienhäusern lediglich großzügiger dimensioniert. Die zumindest in Mietshäusern lange unklare rechtliche Situation ist inzwischen durch das Gesetz zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom ebenfalls geklärt.
Der Eigenverbrauch von Solarstrom rechnet sich auch in Mietshäusern. Zwar fällt auf den Strom für die Mietwohnungen die volle EEG-Umlage an, aber Netzentgelte und die Stromsteuer werden nicht erhoben. Mieterstrom wird, abhängig von der Größe der PV-Anlage, mit 2,1 bis 3,8 Cent pro Kilowattstunde gefördert. Dies bedeutet allerdings leider auch, dass zusätzliche Stromzähler erforderlich sind, um diesen Strom zu erfassen. Insgesamt reichen die finanziellen Vorteile aber dennoch aus, damit beide Seiten profitieren somit einen „Win&Win“ Situation.
Der Vermieter erzielt einen höheren Erlös als durch eine Einspeisung des Stroms und die Mieter zahlen einen niedrigen Preis als bei einem externem Stromanbieter. Gesetzlich ist der Bezugspreis für Mieter auf 90 Prozent des Preises des örtlichen Grundversorgers beschränkt. Der Vermieter trägt allerdings ein gewisses Risiko, weil die Mieter weiterhin frei in der Wahl des Stromanbieters sind und das Angebot des Vermieters nicht annehmen müssen. Dies kann insbesondere im Fall eines Mieterwechsels zu Problemen führen. Einige Mieter könnte es stören, für den nicht von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom einen zweiten Vertrag mit einem Stromversorger abzuschließen. Um dies zu vermeiden, kann der Vermieter als Zwischenhändler auftreten. Das bedeutet, dass er den zusätzlich benötigten Strom zukauft und gegenüber den Mietern als alleiniger Stromlieferant auftritt. Aber auch dann können sich Mieter für einen anderen Anbieter entscheiden.
In diesem Text wird implizit unterstellt, dass der Vermieter des Mehrfamilienhauses zugleich der Betreiber der Photovoltaikanlage ist. Das muss keineswegs immer der Fall sein. Grundsätzlich kann auch ein Stromversorger, ein externer Dienstleister oder sogar einer der Mieter die PV-Anlage betreiben, sofern der Hausbesitzer dies gestattet. Auch in diesen Fällen greift das Mieterstrom-Gesetz.
Mehr unter „Das Gesetz zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom“
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/mieterstrom.html